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Satzung
Präambel
Der Kreisverband Freier Wählergruppen des
Rhein-Pfalz-Kreises, FWG Rhein-Pfalz-Kreis e.V., ist ein freier
Zusammenschluss von Wählergruppen der kreis-angehörigen Städte,
Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden sowie einzelner freier
parteipolitisch unabhängiger Bürger. Er bekennt sich zur demokratischen
Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates und zur Gleichheit aller
Bürger vor dem Gesetz.
§ 1
Name, Zweck, Sitz
Der Verein führt den
Namen "FWG Rhein-Pfalz-Kreis e.V." Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Zweck des Vereins ist
-
die Aktivierung
freier Bürger zur Beteiligung am kommunalen Leben
-
die Förderung des
Bürgersinns und der kommunal- und staatspolitischen Bildung im Sinne
des Allgemeinwohls sowie
-
die Zusammenarbeit
und gegenseitige Abstimmung der Arbeit der Mitglieder, ideologisch
unabhängig zum Wohle und Interesse der Bürger des
Rhein-Pfalz-Kreises.
-
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Wahlen auf
kommunaler Ebene und Mitwirkung bei der politischen Willensbildung.
Sitz des Vereins ist Lambsheim
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ohne Gewinnstreben ausschließlich
gemeinnützige Zwecke.
Das Aktivvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Ziele
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer diesbezüglichen
Eigenschaft keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen
Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jede Freie Wählergruppe einer
kreisangehörigen Stadt, Verbandsgemeinde oder Ortsgemeinde im
Rhein-Pfalz-Kreis, sowie jeder parteiunabhängige Bürger, der bei der
nächsten Wahl im Landkreis wahlberechtigt ist und sich zu den Zielen
der Freien Wähler bekennt.
Mitglieder der
Mitgliedswählergruppen sind auch Mitglieder des Kreisverbandes.
Eine entsprechende
Regelung ist in die Satzungen der Mitgliedsvereine aufzunehmen.
Die Aufnahme in den Kreisverband erfolgt aufgrund eines
beim Vorstand schriftlich einzureichenden Antrages. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
Das Stimmrecht der Mitglieder in Mitgliederversammlungen
ist in § 10 geregelt.
Der Kreisverband erhebt Mitgliedsbeiträge.
Beitragsschuldner sind die FWGen aller Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden,
verbandsfreie Gemeinden und der Stadt Schifferstadt.
Der von allen Mitgliedswählergruppen und
Einzelmitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in einer
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
-
durch freiwilligen Austritt,
-
durch Ausschluss,
-
durch Tod.
Der freiwillige Austritt ist mit Monatsfrist zum Ende
eines Jahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
innerhalb oder außerhalb des Vereins sich eines den Aufgaben oder dem
Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens schuldig macht. Wird gegen
ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der
Vorstand sie für erheblich, so muss er den Betroffenen davon in Kenntnis
setzen und ihm anheimgeben, sich binnen einer Woche schriftlich zu
rechtfertigen oder freiwillig auszuscheiden. Geschieht letzteres, so ist
von einem weiteren Verfahren Abstand zu nehmen.
Hält der Vorstand die Rechtfertigung des Betroffenen
nicht für genügend oder geht eine Rechtfertigungsschrift des Mitgliedes
nicht ein, so entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschließt der Vorstand den Ausschluss,
so ist dieser Beschluss dem Betroffenen binnen eines Monats durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Betroffenen steht das Recht zu,
gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit bei ihrem
nächsten turnusmäßigen Zusammentreffen oder aufgrund einer besonderen
Einberufung gemäß § 10 dieser Satzung.
Schuldet ein Mitgliedsverein den durch eine
Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag länger als 3 Jahre, kann der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einen Ausschluss festlegen. Der
Mitgliedsverein ist hierüber zu informieren; Mitglieder des
Mitgliedsvereins können eine Einzelmitgliedschaft beantragen.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6
Organe der Freien Wählergruppe
-
der Vorstand
-
der Beirat
-
die
Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
-
dem/r 1.
Vorsitzenden
-
dem /r 1.
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/r 2.
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/r
Schriftführer/in
-
dem/r
Schatzmeister/in
-
dem/r
FWG-Fraktionsvorsitzenden im Kreistag
-
dem/r
Geschäftsführer/in
Der Vorstand, außer dem/r Fraktionsvorsitzenden, wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden
hat.
Der/die Fraktionsvorsitzende wird von der
Kreistagsfraktion für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistages
gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB vom 1.Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden
alleine oder von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Richtlinien der
Satzung, verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten,
soweit sie nicht ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die
Vorstandsmitglieder nur tätig werden, wenn die in der Reihenfolge vor
ihnen genannten Vorstandsmitglieder verhindert sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier der Mitglieder
anwesend sind.
§ 8
Aufgaben
Der Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen
des Vorstandes, des Beirats und in den Mitgliederversammlungen. Der
Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes, des
Beirates und der Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen sind
Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden
und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen.
Er leistet die Zahlungen aufgrund einer von ihm und einem weiteren
Vorstandsmitglied unterzeichneten Anweisung. Die vom Schatzmeister zu
legende jährliche Rechnung wird durch zwei von der vorhergehenden
Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis
wird in der nächsten Mitgliederversammlung von einem der Rechnungsprüfer
vorgetragen.
Die Kasse ist bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung zu prüfen.
§ 9
Der Beirat
Der Beirat besteht aus je einem von der jeweiligen
Wählergruppe zu benennenden Vertreter. Das Beiratsmitglied kann bei
Verhinderung einen Vertreter bevollmächtigen.
Der Beirat ist berechtigt, an
allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme mitzuwirken, d.h. er ist
dazu einzuladen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern
der FWG. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muss innerhalb eines
Monats auch einberufen werden, wenn 25% der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich. Bei der Einladung
ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung muss spätestens zwei
Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt einen Tag nach
Aufgabe der Einladung zur Post.
Jedes Jahr muss die Hauptversammlung stattfinden.
Außerdem finden in den Wahljahren zwei Hauptversammlungen statt:
-
rechtzeitig zur
Entgegennahme eines Berichts der Kreistagsmitglieder und zur
Aufstellung des neuen Wahlvorschlags, je nach dem Datum der Wahl,
-
nach der Wahl zu
den übrigen satzungsmäßig zu erfüllenden Aufgaben.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende einzelne Mitglied.
§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit
-
einfacher Mehrheit
über
-
die Wahl des
Vorstandes
-
die Entlastung
des Vorstandes
-
sonstige Anträge,
die in der Satzung nicht eigens genannt sind.
-
dreiviertel Mehrheit
-
Satzungsänderungen
-
die Auflösung der
FWG
§ 12
Aufstellung des Wahlvorschlages
Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Aufstellung des Wahlvorschlages können nur
Mitglieder aus Mitgliedsvereinen teilnehmen, wenn die Satzung des
Mitgliedsvereins eine Regelung entsprechend § 3 enthält.
§ 13
Zugehörigkeit zum Landesverband
Die FWG ist Mitglied
des Landesverbandes Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V..
Sie erkennt den Zweck des Verbandes, dessen
Aufgabenstellung und seine Leitsätze an. Sie ist als Teil dieses
Landesverbandes eine Untergliederung im Sinne des Kommunal- und
Landeswahlgesetzes.
Mitglieder der FWG sind auch Mitglieder des
Landesverbandes.
§ 14
Auflösung der FWG
Über die Auflösung der FWG kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck zwei Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung
entschieden werden. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur mit 3/4
Stimmenmehrheit und mit einer Stimmenzahl von mindestens 25% der
Mitglieder beschlossen werden. Wird der genannte Prozentsatz nicht
erreicht, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere
Versammlung einzuberufen, in der dann eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder für die Wirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses
ausreicht.
Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung, in
der über die Auflösung entschieden werden soll, muss durch
eingeschriebenen Brief an Einzelmitglieder und Ortsverbände erfolgen,
ersatzweise durch persönliche Übergabe gegen Quittung.
§ 15
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach
Begleichung bestehender Verbindlichkeiten unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Die Satzungsänderungen treten mit der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlungen am
12. Mai 1995, 14. September 1998, 22. Juni 2001, 18. Februar 2005 und
09. November 2007 in Kraft.
Satzung Stand November 2009 |