Kreisverband der Freien Wählergruppen im Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisverband der Freien Wählergruppen im Rhein-Pfalz-Kreis

Satzung

Präambel

Der Kreisverband Freier Wählergruppen des Rhein-Pfalz-Kreises, FWG Rhein-Pfalz-Kreis e.V., ist ein freier Zusammenschluss von Wählergruppen der kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden sowie einzelner freier parteipolitisch unabhängiger Bürger. Er bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates und zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz.

§ 1 Name, Zweck, Sitz

Der Verein führt den Namen "FWG Rhein-Pfalz-Kreis e.V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins ist

  • die Aktivierung freier Bürger zur Beteiligung am kommunalen Leben

  • die Förderung des Bürgersinns und der kommunal- und staatspolitischen Bildung im Sinne des Allgemeinwohls sowie

  • die Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Arbeit der Mitglieder, ideologisch unabhängig zum Wohle und Interesse der Bürger des Rhein-Pfalz-Kreises.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Wahlen auf kommunaler Ebene und Mitwirkung bei der politischen Willensbildung.

Sitz des Vereins ist Schifferstadt

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ohne Gewinnstreben ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Das Aktivvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer diesbezüglichen Eigenschaft keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied werden kann jede Freie Wählergruppe einer kreisangehörigen Stadt, Verbandsgemeinde/Ortsgemeinde und verbandsfreien Gemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis, sowie jeder parteiunabhängige Bürger, der bei der nächsten Wahl im Landkreis wahlberechtigt ist und sich zu den Zielen der Freien Wähler bekennt.

Mitglieder der Mitgliedswählergruppen sind auch Mitglieder des Kreisverbandes, sofern keine Mitgliedschaft bei wählergruppenfernen politischen Gruppierungen besteht. Eine entsprechende Regelung ist in die Satzungen der Mitgliedsvereine aufzunehmen.

Die Aufnahme in den Kreisverband erfolgt aufgrund eines beim Vorstand schriftlich einzureichenden Antrages. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme.

Das Stimmrecht der Mitglieder in Mitgliederversammlungen ist in § 10 geregelt.

Der Kreisverband erhebt Mitgliedsbeiträge. Beitragsschuldner sind die FWGen aller Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisangehörigen Städten, sowie die Einzelmitglieder.

Der von allen Mitgliedswählergruppen und Einzelmitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Tod.

Der freiwillige Austritt ist mit Monatsfrist zum Ende eines Jahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb oder außerhalb des Vereins sich eines den Aufgaben oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens schuldig macht. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muss er den Betroffenen davon in Kenntnis setzen und ihm anheimgeben, sich binnen einer Woche schriftlich zu rechtfertigen oder freiwillig auszuscheiden. Geschieht letzteres, so ist von einem weiteren Verfahren Abstand zu nehmen.

Hält der Vorstand die Rechtfertigung des Betroffenen nicht für genügend oder geht eine Rechtfertigungsschrift des Mitgliedes nicht ein, so entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschließt der Vorstand den Ausschluss, so ist dieser Beschluss dem Betroffenen binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit bei ihrem nächsten turnusmäßigen Zusammentreffen oder aufgrund einer besonderen Einberufung gemäß § 10 dieser Satzung.

Schuldet ein Mitgliedsverein den durch eine Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag länger als 3 Jahre, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einen Ausschluss festlegen. Der Mitgliedsverein ist hierüber zu informieren; Mitglieder des Mitgliedsvereins können eine Einzelmitgliedschaft beantragen.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Organe der Freien Wählergruppe

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. dem/r 1. Vorsitzenden
  2. dem /r 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/r 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/r Schriftführer/in
  5. dem/r Schatzmeister/in
  6. dem/r FWG-Fraktionsvorsitzenden im Kreistag
  7. dem/r Geschäftsführer/in

Der Vorstand, außer dem/r Fraktionsvorsitzenden, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden hat.

Der/Die Fraktionsvorsitzende wird von der Kreistagsfraktion für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistages gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1.Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden alleine oder von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung, verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Vorstandsmitglieder nur tätig werden, wenn die in der Reihenfolge vor ihnen genannten Vorstandsmitglieder verhindert sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Aufgaben

Der Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Vorstandes, des Beirats und in den Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet die Zahlungen aufgrund einer von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anweisung. Die vom Schatzmeister zu legende jährliche Rechnung wird durch zwei von der vorhergehenden Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis wird in der nächsten Mitgliederversammlung von einem der Rechnungsprüfer vorgetragen.

Die Kasse ist bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus je einem von der jeweiligen Wählergruppe zu benennenden Vertreter. Das Beiratsmitglied kann bei Verhinderung einen Vertreter bevollmächtigen. Der Beirat ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme mitzuwirken, d.h. er ist dazu einzuladen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Alle persönlichen Mitglieder des FWG-Kreisverbandes sind bei Anwesenheit in einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muss innerhalb eines Monats auch einberufen werden, wenn 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich. Bei der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt einen Tag nach Aufgabe der Einladung zur Post. Die Einladung an alle Mitglieder der Mitgliedsvereine erfolgt über die/den jeweilige/n FWG-Ortsvorsitzende/-n. Die Einladung kann auch per Mail erfolgen. Die Frist beginnt dann einen Tag nach der Versendung des Mails.

In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

In Wahljahren findet i. d. R. zwei Hauptversammlungen statt.

  1. rechtzeitig zur Entgegennahme eines Berichts der Kreistagsmitglieder und zur Aufstellung des neuen Wahlvorschlags, je nach dem Datum der Wahl,
  2. nach der Wahl zu den übrigen satzungsmäßig zu erfüllenden Aufgaben.

Stimmberechtigt ist jedes anwesende einzelne Mitglied.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit

  1. einfacher Mehrheit über

    1. die Wahl des Vorstandes

    2. die Entlastung des Vorstandes

    3. sonstige Anträge, die in der Satzung nicht eigens genannt sind.

  2. dreiviertel Mehrheit

    1. Satzungsänderungen

    2. die Auflösung der FWG

§ 12 Aufstellung des Wahlvorschlages

Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Aufstellung des Wahlvorschlages können nur Mitglieder aus Mitgliedsvereinen teilnehmen, wenn die Satzung des Mitgliedsvereins eine Regelung entsprechend § 3 enthält.

§ 13 Zugehörigkeit zum Landes- und Bezirksverband

Die FWG ist Mitglied des Landesverbandes Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V. und des FWG-Bezirksverbandes Pfalz.

Sie erkennt den Zweck der Verbände, deren Aufgabenstellung und Leitsätze an. Sie ist als Teil dieser Verbände eine Untergliederung im Sinne des Kommunal- und Landeswahlgesetzes.

Mitglieder der FWG sind auch Mitglieder des Landesverbandes und der FWG Bezirkstag Pfalz.

§ 14 Auflösung der FWG

Über die Auflösung der FWG kann nur in einer eigens zu diesem Zweck zwei Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit und mit einer Stimmenzahl von mindestens 25% der Mitglieder beschlossen werden. Wird der genannte Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, in der dann eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Wirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ausreicht.

Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, muss durch eingeschriebenen Brief an Einzelmitglieder und Ortsverbände erfolgen, ersatzweise durch persönliche Übergabe gegen Quittung.

§ 15 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach Begleichung bestehender Verbindlichkeiten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsänderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlungen am 12. Mai 1995, 14. September 1998, 22. Juni 2001, 18. Februar 2005, 09. November 2007, 16.August 2013 und 15. Januar 2015 in Kraft.

Satzung Stand Januar 2015

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